IMPRESSUM

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Zirkon AG

Bösch 84

6331 Hünenberg

UID-Nr.: CHE-110.088.882 MWST

AGB

1. ANWENDUNGSBEREICH UND GELTUNG

 

1.1 Zirkon AG, nachfolgend «ZAC» genannt, offeriert als Fachhändler und Trader ihren Endkunden und Wiederverkäufern, nachfolgend «Kunden» genannt, im Informatikbereich ein breites Angebot an Produkten sowie Dienstleistungen.

1.2 Die vorliegenden «Allgemeinen Geschäftsbedingungen», nachfolgend AGB genannt, regeln die Rechte und Pflichten im Verhältnis von ZAC zu ihren Kunden. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ZAC und Kunden, insbesondere für die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zur Anwendung, wenn und soweit sie von ZAC ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind und nicht mit den AGB von ZAC im Widerspruch stehen.

1.4 Alle Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig sein, oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung indem Sinne umzudeuten, oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird.

1.6 Änderungen werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder andere geeignete Weise bekanntgegeben und treten ohne schriftliche Einsprache des Kunden innert Monatsfrist in Kraft.

1.7 «Produkte» sind von ZAC angebotene und vertriebene Maschinen, Geräte, Bauteile und Zubehör, insbesondere EDV-Hardware, des weiteren Teile davon, Zusatzeinrichtungen sowie Software.

 

2. BESTELLUNG, LIEFERUNG, ÜBERGABE DER PRODUKTE

 

2.1 Bestellungen können telefonisch, elektronisch (z.B. per E-Mail) oder schriftlich (z.B. per Brief, Fax) erfolgen.

2.2 Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist grundsätzlich die jeweilige Auftragsbestätigung massgebend. Bei sofortiger Lieferung/Abholung erfolgt keine Auftragsbestätigung. Vorbehalten bleibt die Verfügbarkeit bzw. Lieferbarkeit der Produkte beim Hersteller.

2.3 Die von ZAC angegebenen Liefertermine sind ohne anderslautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dies gilt insbesondere für den Fall von Lieferverzögerungen, z.B. infolge von Nachschubproblemen beim Hersteller. Sollte sich eine Lieferung über einen von ZAC schriftlich zugesicherten Liefertermin hinaus verzögern, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich anzusetzenden Zusatzfrist von mindestens drei Wochen ZAC in Verzug setzen und nach ungenutztem Ablauf einer angemessenen weiteren Nachfrist in der Folge von der betreffenden Bestellung zurücktreten. ZAC haftet für diesen Fall dem Kunden nur für den direkten und unmittelbaren Schaden, wenn und soweit der Verzug bzw. die Unmöglichkeit der Lieferung nachweisbar auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung von ZAC zurückzuführen ist.

2.4 Vom Kunden gewünschte Bestellungsänderungen oder -annullierungen bedürfen einer schriftlichen Abmachung mit ZAC. Bereits entstandene Kosten werden dem Kunden belastet.

 

3. ABNAHMEN UND PRÜFUNG

 

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von ZAC gelieferten Produkte und Leistungen unmittelbar- nach Anlieferung bzw. Abholung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 7 Tage nach Anlieferung bzw. Abholung, ZAC schriftlich bekanntzugeben.

3.2 Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt jeglicher Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Eingangsprüfung nicht erkennbar.

 

4. ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR

 

4.1 Mit der Übergabe der gelieferten Produkte geht die Gefahr auf den Kunden über.

4.2 Werden die Produkte vom Kunden nicht terminkonform abgeholt, so werden die Produkte auf Kosten und Risiko des Kunden während 20 Tagen aufbewahrt und sodann dem Kunden zuzüglich Versandkosten nachgeschickt.

 

5. RÜCKSENDUNG VON PRODUKTEN

 

5.1 Eine Rücksendung von Produkten durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ZAC und erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Die Rücksendung der Produkte hat originalverpackt sowie unter Beilage einer detaillierten Fehler-/Mängelbeschreibung sowie des Kaufbeleges zu erfolgen. Für geöffnete Software ist eine Rücksendung ausgeschlossen.

5.2 ZAC behält sich vor, Produkte mit fehlender, defekter oder beschriebener Originalverpackung bzw. nicht mehr einwandfreie Produkte dem Kunden auf dessen Kosten und Risiko wieder zu retournieren. Bei Rücksendung ohne Fehlerbeschreibung kann ZAC eine Fehlerbeschreibung auf Kosten des Kunden (Mindestaufwand eine halbe Stunde) durchführen.

5.3 Bei Warenrücknahme wird eine Gutschrift erstellt. Diese kann sowohl für den Bezug von Ware, als auch für den Bezug von Dienstleistung geltend gemacht werden.

 

6. PREISE

 

6.1 Die Preise der Produkte und Dienstleistungen von ZAC verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF). Nebenkosten wie zum Beispiel Kosten f’ür Verpackung und Versand/Zustellung (Fracht/Transport), sowie Transportversicherungen sind in den Preisen nicht enthalten und gehen ebenso wie die Mehrwertsteuer zu Lasten des Kunden. Wo nicht anders vereinbart, ist Zubehör nicht im Preis inbegriffen.

6.2 Die Preise der Produkte sowie die Nebenkosten werden grundsätzlich nach der Preisliste zur Zeit der Auftragsbestätigung berechnet. Soweit ZAC seitens der Hersteller bzw. Lieferanten die Zusicherung erhalten hat, Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben, gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe der Produkte. Dies gilt umgekehrt auch für den Fall von Preiserhörungen durch die Hersteller bzw. Lieferanten. Im übrigen kann ZAC jederzeit Änderungen der Preisliste auch ohne Vorankündigung vornehmen.

 

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

7.1 Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht, sind alle Rechnungen der ZAC am 10. Tag nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung auf das angegebene Bankkonto fällig und verfallen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. ZAC kann einen Verzugszins in Höhe von 5 % geltend machen.

7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ZAC ohne weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden ganz oder teilweise einzustellen, bis ihre Forderungen getilgt, oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden.

7.3 Wenn der Kunde anschliessend auch innert einer von ZAC angesetzten Nachfrist seine Schulden nicht tilgt bzw. deren Erfüllung nicht sicherstellt, ist ZAC berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden definitiv zu verweigern und Schadenersatz geltend zu machen. Daneben ist ZAC auch berechtigt, nach den allgemeinen Gesetzesregeln des OR vorzugehen.

7.4 Alle Forderungen von ZAC, einschlisslich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn (a) der Kunde Zahlungsbedingungen wiederholt nicht einhält oder (b) auf Verlangen von ZAC nicht umgehend die erforderlichen Sicherheiten stellt, um berechtigte Zweifel von ZAC an seiner Liquidität/Zahlungsfähigkeit auszuräumen, so z.B. bei Betreibungen oder anderen Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten des Kunden. Der Kunde hat die Pflicht, ZAC zu benachrichtigen, wenn Liquiditätsengpässe absehbar sind.

7.5 Auf Verlangen von ZAC tritt der Kunde seine Forderungen gegen Endkunden aus dem Wiederverkauf der von ZAC gelieferten Produkte zahlungshalber an ZAC ab (Art. 172 OR).

7.6 Checks werden von ZAC nur zahlungshalber und nach vorherigen besonderer und schriftlichen Abmachungen und unter der Voraussetzung entgegengenommen, dass alle Kosten und Spesen vom Kunden getragen werden.

 

8. VERRECHNUNG / RETENTIONSRECHT

 

8.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen der ZAC zu verrechnen.

8.2 Jegliches Retentions- oder Rückbehalterecht des Kunden an Sachen der ZAC ist vollumfänglich wegbedungen.

8.3 Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnung verpflichtet unabhängig davon, ob er die Produkte im Rahmen des Weiterverkaufes bei seinem Endkunde anliefern, in Rechnung stellen oder einkassieren kann.

 

9. EIGENTUMSVORBEHALT

 

9.1 Die von ZAC gelieferten Produkte bleiben im Eigentum der ZAC, bis ZAC den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. ZAC ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz des Kunden einzutragen. Der Kunde erklärt sich mit seiner Unterzeichnung bei Erhalt der Ware gegen Rechnung unmissverständlich damit einverstanden. Bei Erhalt der Ware über Versand und in allen übrigen Fällen, in denen z.B eine nicht unterzeichnungsberechtigte Person unterzeichnet hat, oder die Unterzeichnung nicht geleistet wurde, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen von ZAC umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes).

9.2 Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, die von ZAC gelieferten Produkte in Stand zu halten, sorgfältig zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken zu versichern.

9.3 Drohende und eintretende Vollstreckungsmassnahmen und Rechtsansprüche Dritter gegenüber Waren, an denen sich ZAC das Eigentum vorbehalten hat, sind ZAC unverzüglich anzuzeigen.

 

10. ZAC-DIENSTLEISTUNGEN / SUPPORT

 

10.1 ZAC unterhält einen kostenlosen Support (Tel./Fax/E-Mail), behält sich jedoch vor, bei übermässiger Beanspruchung im einzelnen, Rechnung zu stellen.

10.2 Supportleistungen sind grundsätzlich nicht im Produktepreis inbegriffen und werden dem Kunden separat, gemäss den Ansätzen in der jeweiligen Preisliste bzw. gemäss besonderer Abmachung in Rechnung gestellt, ausgenommen kostenloser Support, wie unter 10.1 beschrieben.

 

11. GARANTIE

 

11.1 Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch vom Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden bzw. beim Abnehmer der Produkte, d.h. beim Endkunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ZAC in der Regel keine Eingangsprüfungen der von Herstellern bzw. Lieferanten gelieferten Produkte vornimmt.

11.2 Die Gewährleistung von ZAC für die von ihr gelieferten Produkte bestimmt sich in jeder Hinsicht nach den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers/Lieferanten. Ausgenommen, ZAC gewährleistet schriftlich eine weitergehende Garantie. Als Garantienachweis wird ausschliesslich die Originalrechnung anerkannt. Der Kunde verzichtet auf weitere Garantieansprüche gegenüber ZAC und dem Hersteller/Lieferanten. Die einzige Pflicht von ZAC besteht darin, allfällige eigene Garantieansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten an den Kunden abzutreten.

11.3 Der Kunde anerkennt, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren Garantiebestimmung die Gewährleistung in der Regel nach Wahl des jeweiligen Herstellers/Lieferanten auf Nachbesserung Auswechslung der defekten/mangelhaften Produkte beschränkt und zudem nur gilt, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtensten verbleiben.

11.4 Des weiteren anerkennt der Kunde, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt, wenn dieser sofort nach Entdeckung ZAC schriftlich detailliert angezeigt wird und einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Mängel, welchen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:

a) unzulängliche Wartung

b) Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften

c) zweckwidrige Benutzung der Produkte

d) Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör

e) natürliche Abnutzung

f) Transport, unsachgemässe Handhabung bzw. Behandlung

g) Modifikationen, oder Reparaturversuche

h) äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt z.B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden), sowie andere Gründe, welche weder von ZAC noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind. Vom Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen, sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei fehlender, oder mangelhafter Fehlerbeschreibung erfolgt die Fehlersuche durch ZAC auf Kosten des Kunden.

11.5 ZAC gewährt bei Reparaturen ausserhalb der Garantiezeit 3 Monate Garantie auf Arbeit und Material.

11.6 Die während der Garantiezeit erfolgte Instandsetzung, Ersatz, oder sonstige Reparatur hat keine Unterbrechung, oder Verlängerung der Garantiezeit zur Folge, ebenso nicht für die augetauschten/reparierten Komponenten.

11.7 In jedem Falle hält sich der Kunde an die von ZAC bzw. vom jeweiligen Hersteller/Lieferanten definierten Abläufe bei der Abwicklung von allfälligen Garantie Leistungen.

 

12. HAFTUNG

 

12.1 ZAC haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Kunde nachweist, dass dieser durch groben Fahrlässigkeit oder Absicht von ZAC, deren Hilfspersonen oder den von ZAC beauftragten Dritten verursacht wurde. Die Haftung, ist auf den Preis der jeweiligen Lieferung/Dienstleistung beschränkt.

12.2 Jede weitergehende Haftung von ZAC, deren Hilfspersonen und der von ZAC beauftragten Dritten für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzen oder Datenverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn, sowie andere indirekte, oder Folgeschäden.

12.3 ZAC verpflichtet sich, dem Kunden allfällige vom Hersteller/Lieferanten anerkannte Haftungsansprüche abzutreten.

 

13. PATENTE UND ANDERE SCHUTZRECHTE

 

13.1 Wenn ein Dritter gegen den Kunden bzw. dessen Endkunden Ansprüche behaupten, oder geltend machen sollte, wegen Verletzung eines Patent-, Urheber- oder andern gewerblichen Schutzrechtes durch gelieferte Produkte bzw. Produkte aus deren Betrieb, so wird der Kunde ZAC schriftlich und ohne Verzug über solche Verletzungsweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnis setzen. ZAC wird diese Hinweise umgehend an den Lieferanten bzw. Hersteller weiterleiten und diesen zur Regelung der Situation auffordern. Der Kunde verzichtet ZAC gegenüber auf irgendwelche Garantie- oder Haftungsansprüche.

 

14. WIEDERAUSFUHR

 

14.1 Die von ZAC vertriebenen Produkte unterliegen den US- und schweizerischen Exportbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer allfälligen Wiederausfuhr der Produkte, um eine besondere Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde, zur Zeit die Sektion für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, nachzusuchen. Diese Verpflichtung ist beim Verkauf, oder bei sonstiger Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

 

15. SOFTWARE-PROGRAMME

 

15.1 Die Nutzung- und Garantiebedingungen betreffend die von ZAC gelieferten Software-Produkte,-Programme, Handbücher und andere Unterlagen richten sich nach den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers, welche insbesondere im Software Lizenzvertrag zwischen Software-Hersteller und Benutzer enthalten sind.

15.2 Der Kunde verpflichtet sich, beim Weiterverkauf, oder bei sonstiger Weitergabe der Software-Produkte, dem jeweiligen Erwerber die Verpflichtungen aus den Nutzungs- und Garantiebedinungen des Software-Herstellers mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

15.3 ZAC übernimmt gegenüber dem Kunden und Dritten keine Verantwortung für illegal installierte und genutzte Software. Der Kunde ist in jedem Fall selber verantwortlich für seine Lizenzen und ZAC erklärt ausdrücklich nur nachweislich legale Software zu installieren/installiert zu haben.

 

16. HERSTELLER-REPORTING, DATENSCHUTZ

 

16.1 Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass ZAC kundenbezogene Daten zwecks Prüfung der des Kunden bearbeitet und dem von ZAC beauftragten Kreditversicherungsunternehmen bekanntgibt.

 

17. GEBRAUCH DER EXCEL PREISLISTE

 

17.1 Der Kunde (Reseller) darf Daten, welche er durch den Gebrauch der Preisliste erfahren hat, an Dritte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ZAC weitergeben.

 

18. ÜBERTRAGUNG

 

18.1 Rechte und/oder Pflichten aus einzelnen Verträgen (Lieferungen, Dienstleistungen) können vom Kunden nur mit vorgängiger schriftlichen Zustimmung von ZAC übertragen werden.

 

19. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

 

19.1 Die Einzelverträge sowie die AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss von staatsvertraglichen Normen.

19.2 Der Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar, oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten befindet sich für ZAC sowie für den Kunden bei den am Geschäftssitz von ZAC örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten. ZAC ist berechtigt, den Kunden auch an den ordentlichen Gerichtsständen zu belangen.

Hünenberg, den 01. Januar 2005

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